Anreizsteuerung bei digitalen Plattformen regulieren
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.I.2.a, S. 217 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Plattformen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.I.2.a, S. 217 f.
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
Die Sachverständigenkommission spricht sich für eine bessere Regulierung von Plattformen aus, um den damit verbundenen gleichstellungspolitischen Problemen zu begegnen. Dies betrifft insbesondere die Frage des Zugangs zu Plattformen, die Auswahl der für Dienstleistungen vermittelten Personen und die Gestaltung digitaler Reputationsmechanismen.
Die digitale Vermittlung von Personen erfolgt zwar auf den ersten Blick geschlechtsneutral. Jedoch können beim Zugang zu Tätigkeiten über Crowdworking-Plattformen Geschlechterstereotype eine Rolle spielen. Bei einer Befragung von Plattformunternehmen zeigte sich, dass diese den Zugang zu und die Verteilung von Aufgaben anhand verschiedener Kriterien steuern, wie etwa Erfahrung, Verfügung über technische Geräte, spezifische Qualifikationen und Dauer der Beschäftigung. Es bleibt zu prüfen, inwieweit dabei unterschiedliche Teilnahmechancen entlang von Geschlecht bestehen. Auch wenn Algorithmen Plattformarbeit zuteilen, ist Geschlechtsdiskriminierung als Ergebnis nicht ausgeschlossen.
Deswegen empfiehlt die Sachverständigenkommission:
- genauer zu untersuchen, ob die von Plattformbetreibern verwendeten Algorithmen den Anforderungen des Diskriminierungsschutzes entsprechen,
- zu kären, inwieweit es einer Anpassung der §§ 6 Abs. 3, 19 ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – bezogen auf den Diskriminierungsschutz für Selbstständige und in zivilrechtlichen Verträgen – bedarf, um den spezifischen Gefahren digitaler Auswahlprozesse begegnen zu können, sowie
- das bereits bestehende Verbot unangemessener Benachteiligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Plattformbetreibern zu konkretisieren.
Die Entwicklungen der Plattformarbeit lassen mittel- und langfristig einen Anstieg der Zahl prekär beschäftigter Soloselbstständiger erwarten. Auch selbstständige Crowdworkerinnen und Crowdworker benötigen „einen gesetzlichen Mindestschutz, etwa für Entgelt, Arbeitserholung, Arbeitsschutz sowie Vertragsbeendigung“. Hierfür wurde z. B. vorgeschlagen, das Heimarbeitsgesetz so zu modernisieren, dass es Formen häuslicher Arbeit wie die Übernahme von Mikro- oder Makrotasks am Desktop oder Notebook einbeziehen kann.
Um prekäre selbstständige Erwerbstätigkeit zu vermeiden, empfiehlt die Sachverständigenkommission eine umfassende Sozialversicherungspflicht für Soloselbstständige. Bedeutsam für die Verbesserung der Qualität der Beschäftigung sind Möglichkeiten von Crowdworkerinnen und Crowdworkern, sich auszutauschen, sich zu beschweren und zu solidarisieren. Die Frage, wie in solchen Prozessen Diskriminierungsfreiheit und Gleichberechtigung garantiert werden können, sollte dabei nicht aus dem Blick geraten.
Was die künftige Verbesserung der Rechtssicherheit in diesem Bereich betrifft, verweist die Sachverständigenkommission auf Beschlüsse des 71. Deutschen Juristentags, die eine Umkehr der Beweislast bei der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit empfehlen. Als selbstständige Plattformarbeiterinnen und Plattformarbeiter gälten dann nur diejenigen, die wirtschaftlich unabhängig sind.