Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in der Pflege nutzen

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IV.3.a, S. 151 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Öffentliche Arbeitgebende
  • Tarifpartner
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IV.3.a, S. 151 f.

Themenfelder
  • Arbeit

Derzeit ist die Regelungsstruktur in der Pflege fragmentiert und die Mehrzahl der Beschäftigungsverhältnisse in der Pflegebranche unterliegt keiner unmittelbaren Tarifbindung. Daher empfiehlt die Sachverständigenkommission die Norm des „konkretisierten öffentliches Interesses“ (vgl. § 5 Abs. 1 TVG) zu nutzen, um die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in diesen Sektoren durchzusetzen.

Die Notwendigkeit, eine „bedrängte tarifliche Ordnung zu stützen und damit in diesen Bereichen angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten“, die durch die Gesetzesänderung erfasst werden sollte, dürfte hier gegeben sein. Nach der gesetzlichen Abkehr vom 50-Prozent-Quorum ist für die Frage der „überwiegenden Bedeutung“ die tatsächliche Bedeutung im jeweiligen Berufsfeld entscheidend, nicht mehr die mitgliedschaftliche Tarifbindung. Angesichts der Unklarheiten, die in der Rechtspraxis in Bezug auf die Voraussetzungen des § 5 TVG entstanden sind, wäre zu empfehlen, die Möglichkeiten der Allgemeinverbindlicherklärung diesbezüglich gesetzlich klarzustellen.

Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ wirkt dem Aufbau eines umfassenden Pflegesystems nach skandinavischem Vorbild entgegen. Die Sachverständigenkommission empfiehlt hier ein Umdenken.